„Salzstetter Theaterspatza e.V.“
72178 Waldachtal – Salzstetten
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Salzstetter Theaterspatza e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Waldachtal-Salzstetten und im Vereinsregister des Amtsgerichtes Horb a.N. einzutragen.
- Das Geschäftsjahr ist das
- Verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere durch Aufführungen und Vorbereitung von Theaterstücken.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Dabei wird unterschieden zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern
- Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft (Vorsitzender und Theatergremium) mit einfacher Stimmenmehrheit binnen drei Monaten. Die Anmeldung erfolgt beim Vorstand.
- Die aktive Mitgliedschaft verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme an den ProbenVeranstaltungen, sowie zur Mitwirkung an den in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten. Im Verhinderungsfall ist der Vorsitzende (bei Nichterreichen sein Stellvertreter) frühestmöglich zu benachrichtigen. Ein förderndes Mitglied unterstützt den Verein, ideell, in der Öffentlichkeit und bei Bedarf auch aushilfsweise durch Mitarbeit
- (Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben) gestrichen
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung
b) durch Ausschluss
c) durch Tod - Die Kündigung hat durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen. Fördernde Mitglieder können zum Jahresende kündigen. Bei aktiven Mitgliedern wird die Kündigung mit Ende der jeweiligen Spielsaison wirksam.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheiden 2/3 aller aktiven Mitglieder.
- Bei ihrem Austritt dürfen Mitglieder nicht mehr als gegebene Darlehen zurückerhalten. Ein Wertersatz für Sachleistungen findet nicht statt
- Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Im Außenverhältnis ist jeder allein vertretungsberechtigt. Ihnen obliegt die Leitung der laufenden Geschäfte. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind mit der Leitung der Geschäftsführung beauftragt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein jedoch nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Dem Vorsitzenden zur Seite steht ein gewählter Stellvertreter.
- Bei Verhinderung in der Geschäftsführung wird der Vorsitzende von seinem Stellvertreter vertreten.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig infolge Tod oder aus sonstigem Grund aus, so tritt ein von der Mitgliederversammlung im Stimmenmehrheit gewähltes Vereinsmitglied an seine Stelle.
- Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beträgt drei Jahre, jedoch bleibt er bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Ersatzwahlen richtet sich die Dauer der Amtszeit des Gewählten nach der des ausgeschiedenen Mitgliedes.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus und haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Lediglich entstandene Aufwendungen und Auslagen können beansprucht und ersetzt werden.
- Das Theatergremium besteht
a) Mindestens drei der langjährigen aktiven Mitgliedern
b) Dem Kassier
Sollte der Vorstand nicht unter den langjährigen aktiven Mitgliedern zu finden sein, so muss dieser bei Beratungen des Theatergremiums hinzugezogen werden. Die Mitglieder des Theatergremiums stellen ein internes Organ des Vereins dar und werden durch die Dauer der Vereinszugehörigkeit bzw. beim Kassier durch die Wahl der Mitgliederversammlung automatisch bestimmt.
Scheidet ein dem Theatergremium angehörendes aktives Mitglied durch Kündigung oder sonstigem Grund aus, so rückt automatisch das nach ihm langjährigste aktive Mitglied an seine Stelle. - Die Mitglieder des Theatergremiums und der Vorstand sowie dessen Stellvertreter beraten über
a) Vereinsangelegenheiten
b) Erledigung laufender Geschäfte
c) Zuteilung der Aufgaben aktiver Mitglieder
d) Planung wichtiger Anschaffungen
e) Aufnahme neuer Mitglieder
f) Beschlussfassung über etwaige Ausschließung von Mitgliedern aus dem Verein
g) Entscheidungen über Beschwerden und Differenzen aller Art innerhalb des Vereins
Die Vorstandschaft und das Theatergremium sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Ergebnisse der Beschlüsse werden allen aktiven Mitgliedern zur Kenntnisnahme und Überprüfung mitgeteilt. - Die Planung/Durchführung von Theaterveranstaltungen, Festlegung von Veranstaltungsterminen, Planung größerer Anschaffungen, sowie alle Belange die den Einsatz und die Anwesenheit aller aktiven Mitglieder erfordern, werden gemeinsam beraten von
a) Dem Vorstand (bzw. seinem Stellvertreter)
b) Dem Kassier
c) Allen weiteren aktiven Mitgliedern
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, der ebenfalls mitstimmt, den Stichentscheid.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) Wahl und Entlastung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
b) Wahl des Kassenwarts und evtl. seines Stellvertreters
c) Wahl des Schriftführers
d) Wahl des Kassenprüfers
e) Änderung der Satzung - Jedes Jahr findet nach Abschluss der Saison eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Termin bestimmt die Vorstandschaft mit dem Gremium
- Eine außerordentliche Versammlung tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss jeweils schriftlich unterAngaben der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen. Eine Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Waldachtal hat ebenfalls mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden- im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge nach § 5 Abs. 4, geleitet. Der Leiter der Versammlung erstattet über die Tätigkeit und die finanzielle Lage des Vereins Bericht.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vom Vorsitzenden oder von mindestens sieben Mitgliedern unter Bekanntgabe des Wortlautes der beantragten Änderung mit der Begründung mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und in welche die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
- Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, welche berechtigt sind, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenstand zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenwart, sofern notwendig einen Stellvertreter, sowie einen Schriftführer
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vereins.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, si erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht au7f die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebshilfe in Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Satzung wurde am 31.08.2000 erstellt
- Die „Salzsetter Theaterspatza e.V.“ existierten als eigenständige Theatergruppe im Liederkratz Salzstetten schon vor 1997 (genau seit 1994) deshalb wurde das Gründungsjahr 1997 festgelegt
- Jedes Mitglied, welches als Urheber an einer Werkschöpfung für den Verein mitgearbeitet hat, verpflichtet sich, seine Urheber- oder Miturheberrechte dem Verein unentgeltlich und umfassend zur Einräumung von Nutzungsrechten auch an Dritte zur Verfügung zu stellen.
- Mit dem Austritt aus dem Verein gewährt das Vereinsmitglied nach schriftlicher Festlegung dem Verein die weiteren Nutzungsrechte an den entstandenen Theaterstücken, wobei die Urheberrechte weiterhin beim Urheber bleiben. Eine Weitergabe zur Nutzung an Dritte obliegt nach Austritt des Mitgliedes jedoch dem Urheber selbst. Die Stücke bleiben Besitz des Urhebers und gehen nicht in das Vereinsvermögen über.
- Rollenbücher, die vom Verein angeschafft worden sind, verbleiben im Verein und sind somit Vereinsvermögen. Die Verwaltung obliegt dem Vorsitzenden oder einem vom Vorsitzenden benannten, aktiven Mitglied. Bei Austritt müssen die Rollenbücher an den Vorstand zurückgegeben werden. Sämtliche Textvorlagen dürfen nur mit Genehmigung des Vorsitzenden zur Nutzung an Dritte weitergegeben werden. Werden diese Verpflichtungen vom Beauftragten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, so kann der Verein von ihm Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
Satzung zur Änderung der Satzung der Salzstetter Theaterspatza e.V.
Die Generalversammlung der Salzstetter Theaterspatza e.V. hat am 07.05.2009 nachstehende Änderung der gültigen und bestehenden Vereinssatzung beschlossen.
§1
§ 3 Ziffer 4 wird gestrichen.
Neu eingefügt wird § 3 a – Mitgliedsbeitrag
Alle Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts andres bestimmt.
Der Vorstand kann auf Antrag Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreien.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten kann die Hauptversammlung Zusatzbeiträge oder Umlagen beschließen.
Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn jeden Kalenderjahres fällig.
Bei Eintritt im Laufe des Jahres ist – bei Eintritt in der 1. Jahreshälfte – der gesamte, – bei Eintritt in der 2. Jahreshälfte – der halbe Mitgliedsbeitrag, zu zahlen.
Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
Die Beiträge für außerordentliche Mitglieder sowie Zahlungsbeginn und –ende werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Änderung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Erstellt: Waldachtal-Salzstetten, den 07.05.2009
Verfahrensvermerk:
Diese Satzungsänderung wurde von der Generalversammlung am 07.05.2009 in der Gaststätte Krone in Salzstetten beschlossen.
Sie ist dem Amtsgericht Horb am Neckar zur Eintragung/Änderung im Vereinsregister anzumelden.